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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weidev GmbH · AGB-Version 1.0 · Stand: 17. August 2026

Zur aktuellen AGB-Fassung

I. Allgemeine Regelungen

§ 1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließen wir nicht; der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er als Unternehmer handelt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zustimmen. Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt; abweichende mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von einem Geschäftsführer oder Prokuristen bestätigt werden. Der Kunde ist gehalten, seine Daten regelmäßig zusätzlich extern zu sichern; dies gilt insbesondere für steuerrelevante Exporte (DATEV, DSFinV-K, TSE-TAR) – unsere etwaigen eigenen Datensicherungen entbinden den Kunden nicht von dieser Pflicht. Wir sind berechtigt, den Vertrag auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen; eine Übertragung auf sonstige Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf. Über eine Übertragung informieren wir den Kunden rechtzeitig in Textform.

§ 1.2 Gerichtsstand & Erfüllungsort

Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen ist Gerichtsstand der Geschäftssitz der Weidev GmbH; wir sind zudem berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz der Weidev GmbH.

§ 1.3 Änderung dieser AGB

Wir können diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, sofern hierfür ein triftiger Grund vorliegt (z. B. eine Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung, technische Weiterentwicklung oder eine Anpassung des Leistungsumfangs). Über Änderungen informieren wir mindestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform und weisen dabei auf das Widerspruchsrecht und die Frist hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen. Bei Änderungen zu seinen Lasten steht dem Kunden zusätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.

II. Software-Nutzungsüberlassung

§ 2.1 Rechteeinräumung

Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software für interne Zwecke gegen die vereinbarte – in der Regel monatliche (alternativ quartalsweise oder jährliche) – Zahlung. Die Software darf mit der vereinbarten Nutzer-/Geräteanzahl installiert werden. Die Rechtseinräumung bezieht sich nicht auf den Quellcode; eine Bearbeitung, Dekompilierung oder öffentliche Zugänglichmachung ist – außer in den gesetzlich zwingend zulässigen Fällen (§§ 69d, 69e UrhG) – nicht gestattet. Sicherungskopien sind nur, soweit erforderlich, zulässig und müssen einen Urheberrechtsvermerk tragen. Eine Abtretung oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte an Dritte ist nicht gestattet. Wir sind berechtigt, Updates, Patches und funktionale Weiterentwicklungen bereitzustellen, soweit hierdurch der vertraglich geschuldete Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt wird; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

Wir sind bestrebt, eine hohe Verfügbarkeit der Software zu gewährleisten; Wartungsfenster kündigen wir nach Möglichkeit vorab an. Ein bestimmter Verfügbarkeitsgrad (SLA) wird nicht geschuldet.

Soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien vor Nutzungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.

§ 2.2 Zahlungsverzug

Gerät der Kunde mit zwei oder mehr Monatszahlungen in Verzug, sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, dem Kunden die weitere Nutzung zu untersagen und den Zugang abzuschalten; Gleiches gilt bei Zahlungsverzug für Hardware. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Rücklastschriften/Rückläufern berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 12,00 € zuzüglich 9,00 € Bankspesen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 2.3 Vertragslaufzeit & Kündigung

Die Überlassung der Software erfolgt auf unbestimmte Zeit. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit; der Vertrag ist monatlich kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform und wird zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats wirksam. Bereits gezahlte Beiträge für den laufenden Monat werden nicht anteilig erstattet. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.

Wird eine jährliche Vorauszahlung vereinbart (Jahresentgelt in Höhe von zehn Monatsbeiträgen), gilt der jeweils bezahlte Jahreszeitraum als Abrechnungszeitraum im Sinne des vorstehenden Absatzes: Die Kündigung wird zum Ende dieses Zeitraums wirksam, eine anteilige Rückerstattung erfolgt nicht. Der Kunde kann stattdessen jederzeit zum Ende des laufenden Jahreszeitraums auf monatliche Zahlung umstellen.

Preisänderungen (z. B. bei gestiegenen Kosten) kündigen wir mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Steigt das Gesamtentgelt dadurch um mehr als 5 % innerhalb von zwölf Monaten, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.

§ 2.4 Kündigung & Datenexport

Kündigungen bedürfen der Textform. Mit Vertragsende ist die Software von allen Arbeitsplätzen zu entfernen und zu löschen. Der eigene Datenbestand muss zur Weiterverwendung und für Kontrollen seitens der Finanzverwaltung vorher vom Kunden in Eigenverantwortung gesichert werden – insbesondere als DATEV-Export, GDPdU-/DSFinV-K-Export sowie TAR-Export der TSE-Daten. Die Cloud-Instanz bleibt einen Monat nach Kündigung erreichbar; danach werden sämtliche Stamm- und Umsatzdaten des Kunden gelöscht, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Bereits erstellte Datensicherungen (Backups) werden im Rahmen der turnusmäßigen Überschreibung nach Ablauf der Backup-Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen gelöscht. Die TSE verbleibt zur gesetzlichen Aufbewahrung (10 Jahre) beim Kunden.

§ 2.5 Haftung

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben ebenfalls unberührt. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt jedoch auf höchstens 12 Monatsbeiträge. Außerhalb der Kardinalpflichten ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften nur für stabile Programmversionen (Stable Releases); tritt nach einem Update eine Fehlfunktion auf, ist auf die letzte stabile Version zurückzuwechseln.

§ 2.6 Testphase und kostenloser Tarif

Wir können die Software zeitlich befristet unentgeltlich zum Test überlassen (derzeit 60 Tage im Tarif „dikas Faktura Pro"). Ein Zahlungsmittel ist dafür nicht erforderlich; es entsteht kein Zahlungsanspruch und die Testüberlassung geht nicht automatisch in einen entgeltlichen Vertrag über.

Mit Ablauf der Testphase wird der Zugang automatisch in den unentgeltlichen Tarif („dikas Faktura Gratis") überführt, sofern der Kunde nicht zuvor einen entgeltlichen Tarif wählt. Der unentgeltliche Tarif hat einen geringeren Leistungsumfang – insbesondere ein monatliches Kontingent an Rechnungen und keine Funktionen zur Zahlungsverarbeitung (Abonnements, SEPA-Lastschrift, Bankabgleich, Mahnwesen). Bereits angelegte Daten bleiben erhalten. Laufende Abonnements des Kunden werden dabei pausiert; aus ihnen werden bis zu einem Wechsel in einen entgeltlichen Tarif keine Rechnungen und keine Lastschriften mehr erzeugt. Auf diese Folge weisen wir vor Ablauf der Testphase in Textform hin.

Für den unentgeltlichen Tarif gilt: Er wird auf unbestimmte Zeit überlassen und ist für beide Seiten jederzeit ohne Frist kündbar. Wir sind berechtigt, den unentgeltlichen Tarif einzustellen oder seinen Leistungsumfang zu ändern; hierüber informieren wir mindestens sechs Wochen vorher in Textform. Wird der Zugang zwölf Monate nicht genutzt, sind wir berechtigt, ihn nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von 30 Tagen stillzulegen und anschließend zu löschen; die Regelungen zur Datensicherung in § 2.4 gelten entsprechend. Der Kunde ist gehalten, seinen Datenbestand vorher selbst zu sichern.

Für die unentgeltliche Überlassung ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; im Übrigen gilt § 2.5. Ein bestimmter Verfügbarkeitsgrad wird für den unentgeltlichen Tarif nicht geschuldet.

§ 2.7 Anpassung an geänderte fiskalrechtliche Vorgaben

Wir passen die Software an geänderte fiskalrechtliche Vorgaben an, die den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang betreffen – insbesondere an eine künftige Fassung der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) sowie an Änderungen des § 146a AO, der Kassensicherungsverordnung und der hierzu ergehenden Verwaltungsanweisungen. Diese Anpassungen sind für die Dauer der Nutzungsüberlassung im vereinbarten Entgelt enthalten; bei einmalig erworbenen Lizenzen sind sie für die Dauer eines vereinbarten Software-Pflegevertrags in dessen Entgelt enthalten. Ein gesondertes Entgelt berechnen wir hierfür nicht.

Die Bereitstellung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist; deren Bemessung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Vorgabe und einer darin bestimmten Anwendungs- oder Übergangsfrist. Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Frist einzuspielen und die hierfür genannten System- und Netzanforderungen einzuhalten; unterbleibt dies, entfällt insoweit unsere Verantwortung für die Konformität der von ihm eingesetzten Programmversion.

Diese Regelung ist eine Leistungsbeschreibung; eine Garantie oder eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht ist mit ihr nicht verbunden. Wir schulden die Software und deren technische Anbindung an eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung; die steuerrechtliche Verantwortung – insbesondere die richtige Nutzung, die Belegausgabe, Meldungen und die Aufbewahrung – liegt beim Kunden. Eine Steuerberatung ist nicht Vertragsgegenstand. Die Haftung richtet sich nach § 2.5.

III. Verkauf von Gegenständen (Hardware)

§ 3.1 Preise & Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich „ab Werk", ausschließlich Verpackung (gesonderte Berechnung). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird zusätzlich berechnet. Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum fällig; bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Einwendungen gegen Rechnungsposten sind in Textform innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erheben; andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Anzeige gehindert war.

§ 3.2 Lieferzeit

Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden voraus. Bei Annahmeverzug oder Verletzung von Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen; die Gefahr geht auf den Kunden über. Im Fall des Lieferverzugs haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Fixgeschäften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch 15 %; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 3.3 Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk". Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Eine Transportversicherung wird auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.

§ 3.4 Mängelhaftung

Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Bei einem Mangel kann der Kunde Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verlangen; wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach § 2.5 dieser AGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang; hiervon ausgenommen sind die in § 2.5 Satz 1 genannten Fälle.

§ 3.5 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen ist – unabhängig vom Rechtsgrund, einschließlich Verschulden bei Vertragsschluss und deliktischer Ansprüche – ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 3.6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu verwerten; der Erlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend zu versichern und erforderliche Wartungen durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen an uns ab. Bei Verarbeitung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Warenwerts. Auf Verlangen geben wir Sicherheiten frei, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

Anbieter

Weidev GmbH · Dorf Zellhub 1 1/2 · 84307 Eggenfelden
Vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Weisental · Registergericht: Amtsgericht Landshut, HRB 9975 · USt-IdNr.: DE300334830
Telefon: +49 8721 127 3264 · E-Mail: info@dikas.de
Support: Mo–Do 9:00–16:30 Uhr, Fr 9:00–12:30 Uhr
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