Registrierkassenpflicht: Vom Referentenentwurf zum Kabinettsbeschluss – der Gesetzentwurf im Detail
08. Juli 2026 · DiKAS Team · 6 Min. Lesezeit
Seit dem Koalitionsvertrag 2025 stand die Richtung fest: Deutschland soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht bekommen. Inzwischen hat das Vorhaben zwei wichtige Stufen genommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, und das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Wichtig vorweg, weil es in vielen Ratgebern untergeht: Auch ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen, und dort kann sich der Text noch ändern.
Was der Beschluss praktisch für Ihren Betrieb bedeutet, lesen Sie kompakt in Kassenpflicht 2028: Das Kabinett hat beschlossen. Dieser Beitrag geht auf das Verfahren und die Inhalte des Entwurfs ein.
Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
Bis aus einer Ministeriumsidee geltendes Recht wird, durchläuft ein Gesetz mehrere Stufen:
- Referentenentwurf – das zuständige Fachministerium formuliert einen ersten Text. Erledigt: 7. August 2026.
- Beteiligung von Ländern und Verbänden – Kammern und Verbände nehmen Stellung. Erledigt.
- Kabinettsbeschluss – die Bundesregierung einigt sich auf einen Regierungsentwurf. Erledigt: 23. September 2026.
- Bundestag und Bundesrat – Ausschüsse, Lesungen, oft Änderungen, am Ende die Abstimmung. Steht aus.
Uns ist kein Beratungstermin bekannt. Laut Terminliste des Bundesrats (bundesrat.de, geprüft am 16.10.2026) sind die nächsten Plenarsitzungen am 20. November und am 18. Dezember 2026. Bis Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, gilt die Kassenpflicht nicht.
Was der Regierungsentwurf vorsieht
Wer betroffen sein soll
Die Kassenpflicht soll ab dem 1. Januar 2028 für Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € im Jahr gelten. Ursprünglich war der 1. Januar 2027 im Gespräch; der Entwurf nennt 2028.
Ausgenommen sein sollen Betriebe mit Barumsätzen von unter 12.000 € im Jahr. Weitere Befreiungen soll das BMF per Rechtsverordnung festlegen können; genannt werden etwa Vertrauenskassen, die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte.
Was „elektronisches Aufzeichnungssystem“ bedeutet
Der Entwurf knüpft an die bestehende Systematik der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) an: TSE-Signatur, GoBD-konforme und unveränderbare Aufzeichnung, DSFinV-K-Export für die Kassennachschau. Neu ist nicht die Technik, sondern die Pflicht, überhaupt ein solches System zu betreiben – bislang dürfen Betriebe frei zwischen offener Ladenkasse und elektronischer Kasse wählen. Neu ist außerdem eine Mitteilungspflicht beim Wechsel der TSE.
Belegpflicht: digital statt Papier
Die seit 2020 geltende Belegausgabepflicht wird nach dem Entwurf nicht abgeschafft, sondern umgestellt: Ab dem 1. Januar 2028 soll eine Pflicht zur elektronischen Belegbereitstellung den Papierbon ablösen – etwa per QR-Code auf dem Kassendisplay, per Download-Link oder im Kundenkonto. Kundinnen und Kunden müssen den elektronischen Beleg nicht annehmen; eine Papierquittung soll es auf ausdrücklichen Wunsch weiterhin geben. Eine Betragsgrenze, unter der gar kein Beleg mehr nötig wäre, enthalten die Angaben zum Kabinettsentwurf nicht.
Sanktionen
Der Entwurf sieht einen neuen Straftatbestand für Einsatz und Vertrieb von Manipulationssoftware für Kassen vor, dazu Ordnungswidrigkeiten für fehlende Belegbereitstellung und für das Arbeiten ohne vorgeschriebenes elektronisches Aufzeichnungssystem. Konkrete Bußgeldhöhen nennt die Übersicht des Ministeriums nicht.
Was weiterhin offen ist
- Ob der Termin 1. Januar 2028 Bundestag und Bundesrat unverändert übersteht. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert eine Verschiebung auf den 1. Januar 2029, der Handelsverband HDE hält den Start für zu früh und die Umsatzgrenze für zu niedrig.
- Welche weiteren Ausnahmen die Rechtsverordnung bringt.
- Wie die elektronische Belegbereitstellung technisch im Einzelnen aussehen muss.
Halten Sie sich also nicht an Details fest, die noch kippen können – aber an der Richtung: Die offene Ladenkasse ist ein Auslaufmodell.
Warum sich der frühe Umstieg trotzdem lohnt
Wer heute schon in der Nähe der 100.000-€-Grenze liegt, gewinnt nichts durchs Abwarten. Zum Stichtag – wann immer er endgültig feststeht – wollen alle gleichzeitig umstellen: Beratungstermine, TSE-Bestellungen, Steuerberater-Abstimmung. Wer sich vorher in Ruhe einarbeitet, hat sofort etwas davon: saubere Tagesabschlüsse, echte Berichte statt Bauchgefühl, und eine Steuerberatung, die fertige Exporte statt Schuhkartons bekommt.
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Quellen
- Bundesministerium der Finanzen (23.09.2026): „Digitale Kassen und das Ende der Papierbons“ – Kabinettsbeschluss, Umsatzgrenze, Ausnahmen, Belegbereitstellung, Sanktionen – bundesfinanzministerium.de
- Bundesregierung (23.09.2026): „Digitale Belege ersetzen Papierbons“ – Wege der Belegbereitstellung, Papierquittung auf Wunsch – bundesregierung.de
- PwC Steuern und Recht (September 2026): „Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht vom Bundeskabinett beschlossen“ – blogs.pwc.de
- Handwerksblatt (01.09.2026): „Handwerk kritisiert Gesetz zur Kassenpflicht“ – ZDH-Forderung 1. Januar 2029 – handwerksblatt.de
- Handelsverband Deutschland (19.08.2026): „HDE kritisiert geplante Kassenpflicht“ – einzelhandel.de
Erstveröffentlichung 8. Juli 2026 zum Referentenentwurf; aktualisiert am 30. September 2026 auf den Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung – kein geltendes Gesetz. Zeitplan, Grenzwerte, Ausnahmen und Sanktionen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Artikel gibt den Planungsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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